Bildung- und Teilhabe

An der Schule am Berg soll jedes Kind individuell unterstützt und gefördert werden.

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern.

Die Fachabteilung Soziale Arbeit (FASA) kümmert sich um das Bildungs- und Teilhabepaket.

Marina Steinkopf und Margherita Hahn beraten und unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die Antragsstellung. Antragsformulare (in mehreren Sprachen) haben wir im Haus und füllen sie gerne mit Ihnen gemeinsam aus.

Bitte wenden Sie sich direkt an unsere Sozialpädagoginnen:

Die verschiedenen Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT), auch Bildungspaket genannt, unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, denen wenig Geld zur Verfügung steht.

Mit diesen Leistungen kann Ihr Kind Angebote in Schule und Freizeit nutzen, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.

Mit den Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommt Ihr Kind bessere Möglichkeiten, sich persönlich zu entfalten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Deshalb werden viele verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung gefördert. Zu den Leistungen aus Bildung und Teilhabe zählen:

· eintägige Schul- und Kitaausflüge (tatsächliche Kosten),

· mehrtägige Klassen- und Kitafahrten (tatsächliche Kosten),

· der persönliche Schulbedarf (insgesamt 154,50 Euro je Schuljahr),

· die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule ,

· Lernförderung (tatsächliche Kosten – Nachhilfe kann zukünftig auch dann genutzt werden, wenn die Versetzung nicht unmittelbar gefährdet ist),

· die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule

· die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 15 Euro monatlich).

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind geregelt im § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie im § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) und im § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).

Alle Kinder in Ihrem Haushalt können die Leistungen für Bildung und Teilhabe bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind eine der folgenden staatlichen Leistungen beziehen:

· Kinderzuschlag

· Arbeitslosengeld II (SGB II, Grundsicherung, auch Hartz 4 genannt)

· Sozialgeld

· Sozialhilfe :Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

· Wohngeld oder

· Asylbewerber-Leistungen.

 

Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Die Leistungen des Schulbedarfs werden bei Bezug von SGB II, SGB XII und AsylbLG-Leistungen direkt von der leistungsgewährenden Stelle, also von Jobcenter bzw. Sozialamt übernommen, ohne Antrag, soweit der Schulbesuch bekannt ist (Schulbescheinigung vorliegt).

Wo Sie den Antrag stellen können, hängt davon ab, welche Leistungen Sie oder Ihr Kind bekommen:

· Wenn Sie Arbeitslosengeld II bekommen, können Sie den Antrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter stellen (Jobcenter Mettmann oder Jobcenter Velbert)

· In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bitte beim Sozialamt Ihrer Stadt

Antragsformulare erhalten Sie vor Ort bei Ihrem jeweiligen Ansprechpartner oder auf der Website der Stadtverwaltung Wülfrath: https://www.wuelfrath.net/stadtverwaltung/formulare-downloads/formulare-und-informationen/

Ilona Heydemann

Stadtverwaltung Wülfrath

Sozialamt

Zimmer: 2.2.18

Am Rathaus 1

42489 Wülfrath E-Mail: i.heydemann@stadt.wuelfrath.de

Telefon: 02058 18365